OLG Hamm - Urteil vom 03.02.1994
20 U 221/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 12

OLG Hamm - Urteil vom 03.02.1994 (20 U 221/93) - DRsp Nr. 1996/29449

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 20 U 221/93

DRsp Nr. 1996/29449

1. a) Ä Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz Ä hier: hier: ein Porsche 964 Ä 911 Carrera 2 Cabrio Ä an einen Freund verliehen haben will, Ä wenn dieser Freund bestätigt hat, daß er das Kfz von dem Versicherungsnehmer ausgeliehen hatte und daß er das Kfz am 8.11.92 abends am Parkplatz bei einer Diskothek in B abgestellt und es dort wenige Stunden später gegen 23.45 Uhr nicht mehr vorgefunden hat, und Ä wenn sich greifbare Anhaltspunkte dafür, daß dieser Freund an der Tat beteiligt war, nicht ergeben haben, ist der Beweis für den Diebstahl des vers. Kfz erbracht. 1. b) Wenn Tatumstände festgestellt worden sind, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß das an einen Dritten ausgeliehene Kfz Ä hier: ein Porsche 964 Ä 911 Carrera 2 Cabrio Ä dem Dritten gestohlen worden ist, ergeben die folgenden Behauptungen bzw. Umstände keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine irgendwie geartete Beteiligung des Versicherungsnehmers an dem Verschwinden des Kfz: Ä die Behauptung des Versicherers, die Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers seien desolat (bei Vergleichsantrag einer Firma des Versicherungsnehmers ein Monat nach dem behaupteten Diebstahl);