SchlHOLG - Urteil vom 04.04.2018
12 U 4/18
Normen:
BGB § 631; ZPO § 286; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; EStG § 48b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 305/13

Pflicht des Leistungsempfängers von Bauleistungen zur Entrichtung der Umsatzsteuer

SchlHOLG, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 12 U 4/18

DRsp Nr. 2018/14437

Pflicht des Leistungsempfängers von Bauleistungen zur Entrichtung der Umsatzsteuer

Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist. Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt. Orientierungssätze: Voraussetzungen der Umkehrbesteuerung bei Erbringung von Bauleistungen

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az. 6 O 305/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.819,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,5 %, nicht jedoch mehr als 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem 29.07.2014 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von € 3.619,85 und vorgerichtliche Auskunfts- und Inkassokosten in Höhe von € 1.081,40 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung seines Baugeschäfts J, B, nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG für das Jahr 2011 zu übergeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. 4.