Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Vergnügungssteuern, die ab 1.3.1994 monatlich mit 2.300,00 DM festgesetzt wurden und um die Nachfestsetzung vom 1.3.1994 für Januar und Februar 1994 in Höhe von je 25,00 DM.
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