LAG Hamburg - Beschluss vom 21.12.2001
6 Ta 26/01
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 4/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 21.12.2001 (6 Ta 26/01) - DRsp Nr. 2003/4769

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 26/01

DRsp Nr. 2003/4769

»Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Die Richtigkeit dieser Erklärung kann nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die "Erinnerung" der Beklagten vom 30. März 2001 ist wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu interpretieren, die gemäß dieser Vorschrift statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.