FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.01.2018
3 K 99/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. a);

Steuerfreiheit der Vermietung von einzelnen Räumen als sog. Modelwohnungen an Prostituierte; Widerruf des Verzichts auf die Steuerfreiheit der Umsätze

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 3 K 99/16

DRsp Nr. 2021/11170

Steuerfreiheit der Vermietung von einzelnen Räumen als sog. Modelwohnungen an Prostituierte; Widerruf des Verzichts auf die Steuerfreiheit der Umsätze

Tenor

Abweichend von den geänderten Bescheiden für 2010 bis 2012 über Umsatzsteuer vom 20. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2016 wird die Umsatzsteuer für 2010 auf XXXX Euro, für 2011 auf XXXX Euro und für 2012 auf XXXX Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf XXXX Euro festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger steuerfreie Vermietungsleistungen erbringt und ob der Kläger die Ausübung eines ihm gegebenenfalls zustehenden Optionsrechtes wirksam widerrufen hat.