FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.09.2019
1 K 273/16
Normen:
InvZulG (2010) § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; InvZulG (2010) § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG (2010) § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 3 Abs. 9a;

Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2010-2012; Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet als Erstinvestitionsvorhaben (hier: Hotelanlage)

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 273/16

DRsp Nr. 2020/230

Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2010-2012; Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet als Erstinvestitionsvorhaben (hier: Hotelanlage)

Tenor

Die Bescheide über die Ablehnung der Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 vom 27.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Bemessungsgrundlage und die Prozentsätze der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gesondert festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

InvZulG (2010) § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; InvZulG (2010) § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG (2010) § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 3 Abs. 9a;

Tatbestand