BGH vom 20.12.1951
IV ZR 24/51
Normen:
BGB § 1567 ;
Fundstellen:
BGHZ 4, 279
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 12

Trennung der Ehegatten

BGH, vom 20.12.1951 - Aktenzeichen IV ZR 24/51

DRsp Nr. 1994/6657

Trennung der Ehegatten

a. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äußerer Tatbestand, aber grundsätzlich bedingt durch den Willen des die Gemeinschaft aufhebenden Ehegatten, wenn die Trennung im natürlichen Lebenslauf der Ehegatten durch äußeren Zwang herbeigeführt wird. b. Eine natürliche, aus dem regelmäßigen Lauf der Dinge sich ergebende Trennung, die in den äußeren Lebensbedingungen der Ehegatten ihren Grund hat, ist im Gegensatz zu dem Fernbleiben der Ehegatten aus der Ehewohnung außerhalb des natürlichen Laufs der Dinge, insbesondere außerhalb der Anforderungen der Berufsgeschäfte, noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, auch wenn sie infolge äußeren Zwanges stattfindet. Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft heben die häusliche Gemeinschaft nicht auf, solange sich nicht der Wille zur Aufhebung bei einem der Ehegatten manifestiert.