BVerfG - Beschluß vom 18.03.2005
1 BvR 1822/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 270
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V R 63/99
FG Baden-Württemberg, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 68/98

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Knochenplatten, -schrauben und -gitter aus Titan zur Behandlung von Knochenbrüchen

BVerfG, Beschluß vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1822/00

DRsp Nr. 2005/8246

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Knochenplatten, -schrauben und -gitter aus Titan zur Behandlung von Knochenbrüchen

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Knochenplatten, -schrauben und -gitter aus Titan, die in der Kieferorthopädie, in der Wiederherstellungschirurgie und zur Behandlung von Knochenbrüchen verwendet werden, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterworfen werden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In dem Ausgangsverfahren war im Streit, ob von der Beschwerdeführerin produzierte und vertriebene Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengitter aus Titan, die in der Kieferorthopädie, in der Wiederherstellungschirurgie und zur Behandlung von Knochenbrüchen verwendet werden, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgelehnt (vgl. BFH, BFH/NV 2001, S. 348). Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 GG rügt.