FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2006
1 K 424/04
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1; KStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1996 § 4 Abs. 1 S. 1; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1999 § 4 Abs. 1 S. 1;

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Ausgliederung des Betriebs von Bädern, Sportplätzen und des Tierparks auf eine GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 424/04

DRsp Nr. 2009/4814

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Ausgliederung des Betriebs von Bädern, Sportplätzen und des Tierparks auf eine GmbH

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur Organträger sein, soweit sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. unternehmerisch tätig sind. 2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts muss dafür eigene entgeltliche Leistungen erbringen; eine bloße Beteiligung, eine unentgeltliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft genügt insoweit nicht. 3. Eine Gebietskörperschaft kann daher nicht Organträger derjenigen GmbH sein, auf den sie den Betrieb von Schwimmbädern, des Sportplatzes und des Tierparks ausgelagert hat, da die Gemeinde in diesem Bereich gerade nicht (mehr) selbst unternehmerisch tätig wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1; KStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1996 § 4 Abs. 1 S. 1; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1999 § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: