FG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2011
6 V 251/10
Normen:
UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13 b Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Umsatzsteuer, Einkommensteuer: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

FG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 6 V 251/10

DRsp Nr. 2011/11253

Umsatzsteuer, Einkommensteuer: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13 b UStG setzt voraus, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführt. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG kommt dabei keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu.

Normenkette:

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13 b Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache (5 K 174/10) über die Änderungen der Bescheide für 2005 und 2006 nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ..... 2005 gegründet und in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg (HRA .....) eingetragen. Zweck der Gesellschaft sind Bauausführungen, Vermittlungen, Handel und Dienstleistungen. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr A. Kommanditist war seit Gründung der Klägerin Herr B, der mit einer Einlage von 500 EUR beteiligt war. Mit Vertrag vom ..... 2006 übertrug dieser seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum .... 2006 auf Herrn C, der am ..... 2006 ins Handelsregister eingetragen wurde.