FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.03.2003
2 V 118/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2 § 69 Abs. 3 S 3 ;

Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur pauschaler Leistungsbezeichnung ohne jeglichen näheren Hinweis auf den abgerechneten Liefergegenstand; Umsatzsteuer 1998 und 1999

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 2 V 118/02

DRsp Nr. 2004/5250

Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur pauschaler Leistungsbezeichnung ohne jeglichen näheren Hinweis auf den abgerechneten Liefergegenstand; Umsatzsteuer 1998 und 1999

Für den Vorsteuerabzug aus einer bar bezahlten Rechnung reicht es zur Identifizierung der abgerechneten Leistung nicht aus, wenn eine Vielzahl unterschiedlicher geringpreisiger Textilgegenstände lediglich als "Textilien Gemischt" abgerechnet wird und die Rechnung keinerlei nähere Hinweise zum Liefergegenstand oder zu Lieferscheinen oder anderen Unterlagen enthält (vgl. Rechtsprechung zum formellen Belegnachweis als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug).

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2 § 69 Abs. 3 S 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 05.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2002 gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber nicht begründet.