FG Saarland - Urteil vom 26.06.2008
1 K 2075/03
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 13 Abs. 2; UStG 1993 § 3 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370;

Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Branntweinlieferungen; Tatsächliche Verständigung über Unternehmereigenschaft; Unternehmereigenschaft auch bei Gewerbeabmeldung; Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

FG Saarland, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 2075/03

DRsp Nr. 2010/3060

Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Branntweinlieferungen; Tatsächliche Verständigung über Unternehmereigenschaft; Unternehmereigenschaft auch bei Gewerbeabmeldung; Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

1. Erklärt ein Spirituosenhändlers gegenüber dem zuständigen Sachgebietsleiter im Rahmen einer wirksamen tatsächlichen Verständigung, dass er der Unternehmer und der Schuldner der Umsatzsteuer für Branntweinlieferungen sei, und dass er die Tochter nur als Strohmann missbraucht habe, ist er an diese Erklärung gebunden. 2. Der Annahme der Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass ein Branntweinhändler seine gewerbliche Tätigkeit offiziell abgemeldet hat und er kein Unternehmer mehr sein will. 3. Eine zur Verlängerung der Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führende Steuerhinterziehung liegt vor, wenn keine Aufzeichnungen über wirtschaftliche Tätigkeiten geführt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden sowie versucht wird, durch immer wieder abweichende Aussagen eine Steuerfestsetzung zu verhindern.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Beigeladene werden weder Kosten auferlegt, noch bekommt sie solche erstattet.

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 13 Abs. 2; 1993 § Abs. ;