LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2017
L 5 KR 105/16
Normen:
AEUV Art. 34; AMG (1976) § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AMPreisV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 226; GG Art. 3 Abs. 1; HWG § 7; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 3 Nr. 2; SGB V § 129 Abs. 5 S. 2; SGB V § 130a Abs. 1; SGB V § 300 Abs. 3; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UStG § 1a Abs. 3 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 8
NZS 2017, 955
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 482/13

Anspruch der Krankenkasse gegen eine in den Niederlanden ansässige Apotheke auf Rückzahlung von in die Vergütung einbezogener UmsatzsteuerKeine Anwendung des Ausschlussfrist für eine Taxbeanstandung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 105/16

DRsp Nr. 2017/11641

Anspruch der Krankenkasse gegen eine in den Niederlanden ansässige Apotheke auf Rückzahlung von in die Vergütung einbezogener Umsatzsteuer Keine Anwendung des Ausschlussfrist für eine Taxbeanstandung

1. Die AMPreisV geht zwar grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis aus. Dieser gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn - abweichend von der inländischen Fallgestaltung - bei Lieferungen durch eine ausländische Versandapotheke nicht die Apotheke, sondern die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig ist. 2. Hängt die Anwendbarkeit einer Taxbeanstandungsfrist nach einem Arzneiliefervertrag von dem Beitritt der Versandapotheke aus dem EU-Ausland zu einem solchen Vertrag ab, kann diese einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr (Art 34 AEUV) nicht mit Erfolg geltend machen, wenn sie einen Beitritt nicht versucht hat.

1. Im Falle einer Arzneimittellieferung durch eine inländische Apotheke, wäre nicht die Krankenkasse, sondern die Apotheke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig gewesen. Dagegen ist bei der Lieferung von Medikamenten von einer Apotheke aus einem anderen EU-Land nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt; Hintergrund dieser Regelung ist Art. 138 Abs. 1 MWStSystRL) grundsätzlich nicht die Apotheke, sondern die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).