OLG Köln vom 08.10.1948
I ZS 51/48
Normen:
BGB § 1586b;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 3
NJW 1949, 144, 145

OLG Köln - 08.10.1948 (I ZS 51/48) - DRsp Nr. 1994/12689

OLG Köln, vom 08.10.1948 - Aktenzeichen I ZS 51/48

DRsp Nr. 1994/12689

Sind bei einer vertraglichen Regelung des Unterhalts keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Ehegatten den Unterhalt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, insbesondere die Höhe dieses Anspruchs völlig unabhängig von der Vermögenslage des Erblassers und seiner Erben festsetzen wollten, dann ist mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen anzunehmen, daß die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ergänzend herangezogen werden sollen. Damit ist auch § 1586b BGB entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1586b;
Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 3
NJW 1949, 144, 145