BAG - Beschluß vom 25.05.2005
7 ABR 38/04
Normen:
BetrVG § 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1914
NZA 2005, 1080
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 103/03
ArbG Minden - 2 BV 32/02 - 22.1.2003,

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb; Organschaft

BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 38/04

DRsp Nr. 2005/12172

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb; Organschaft

Orientierungssätze: Aus dem Bestehen einer Organschaft iSv. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt sich nicht zwingend, dass die an der Organschaft beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG führen.

Normenkette:

BetrVG § 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen.

Die zu 2) beteiligte K mbH (im Folgenden: KHBG) betreibt ein Krankenhaus mit ca. 1.700 Mitarbeitern. Geschäftsführer der KHBG sind Dr. F und W . Für sämtliche personelle Angelegenheiten der KHBG ist die dort eingerichtete Personalabteilung zuständig, die von dem Personalleiter T Kl geleitet wird.