BSG - Urteil vom 09.04.2019
B 1 KR 5/19 R
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 129a; UStG § 2; UStG § 3; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b); UStG § 15; BGB § 157; BGB § 313; BGB § 316; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 650; BGB § 812;
Fundstellen:
BSGE 128, 65
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4621/16
SG Karlsruhe, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 4380/14

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Preisermittlung für in einem Krankenhaus hergestellte ArzneimittelzubereitungenRückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus nach rückwirkender Verneinung der Umsatzsteuerpflicht durch die Steuerverwaltung

BSG, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R

DRsp Nr. 2019/10995

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Preisermittlung für in einem Krankenhaus hergestellte Arzneimittelzubereitungen Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus nach rückwirkender Verneinung der Umsatzsteuerpflicht durch die Steuerverwaltung

1. Eine Krankenkasse kann nach ergänzender Vertragsauslegung vom Krankenhaus Erstattung geleisteter Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten von ambulant an Versicherte abgegebenen Arzneimittelzubereitungen verlangen, wenn diese nach späterer Ansicht der Steuerverwaltung umsatzsteuerfrei sind und das Krankenhaus die Umsatzsteuer risikolos von der Steuerverwaltung zurückverlangen kann. 2. Tritt ein Krankenhaus im Wege des unechten Factoring den um die Umsatzsteuer überhöhten Vergütungsanspruch an ein KrankenhausAbrechnungszentrum ab, richtet sich der vertragliche Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus. 3. Der Lauf des Zinsanspruchs einer gesetzlich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit ab zu verzinsenden Geldschuld beginnt mit dem nachfolgenden Tag.