BVerfG - Beschluß vom 01.03.1990
1 BvR 1603/89
Normen:
BGB § 1612a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; JWG § 49 § 50 ; ZPO § 641q § 641l Abs. 2 § 641o Abs. 1 § 323 Abs. 2 § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp V(519)105e
FamRZ 1990, 487
Vorinstanzen:
I. AG Nürnberg - - Beschluß vom 09.10.1989 - VU 3310 021213/88 8 1LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 29.11.1989 - 13 T 8873/89,

Mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs bei Anfechtung vollstreckbarer Abänderung einer freiwilligen Unterhaltsverpflichtungserklärung

BVerfG, Beschluß vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1603/89

DRsp Nr. 1992/74

Mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs bei Anfechtung vollstreckbarer Abänderung einer freiwilligen Unterhaltsverpflichtungserklärung

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, daß ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Insoweit ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, den materiellrechtlichen Umfang seiner Unterhaltspflicht im Verfahren nach § 641q ZPO klären zu lassen. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Einführung des vereinfachten Verfahrens zur Abänderung von Unterhaltstiteln in das Gesetz eingefügt worden, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen die individuellen Verhältnisse der Beteiligten mit der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übereinstimmen.2. Da für einseitige Verpflichtungsurkunden, die vor dem Jugendamt oder einem Notar errichtet werden, die Präklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sind, sind die Fachgerichte im Verfahren nach § 641q ZPO zu einer Überprüfung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ohne Rücksicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde in der Lage.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 1 S. 2 ;