BVerfG - Beschluss vom 22.03.2022
1 BvR 2868/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; HmbKTTG § 1 Abs. 1 S. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
BB 2022, 1237
BFH/NV 2022, 799
D_V 2022, 598
NVwZ 2022, 1038
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 252/13
FG Bremen, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 85/13
FG Hamburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 169/13
VGH Baden-Württemberg, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2555/13
BGH, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II R 31/14
BGH, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II R 33/14
BGH, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II R 32/14
BVerwG, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BN 7.15

Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien und Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt Bremen und Stadt Freiburg im Breisgau; Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch Heranziehung als Zahlstelle für die Übernachtungsteuer; Ausnehmen der beruflich veranlassten Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2868/15

DRsp Nr. 2022/7531

Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien und Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt Bremen und Stadt Freiburg im Breisgau; Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch Heranziehung als Zahlstelle für die Übernachtungsteuer; Ausnehmen der beruflich veranlassten Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung

1. Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, kann sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Daher kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein.2.