FG Brandenburg vom 31.05.1999
1 K 2005/98 U
Fundstellen:
EFG 1999, 1109

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Streit um Forderung

FG Brandenburg, vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 1 K 2005/98 U

DRsp Nr. 2001/2711

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Streit um Forderung

Eine Uneinbringlichkeit der Forderung aus Rechtsgründen i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG liegt nicht schon deswegen vor, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muß. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderung aufgrund einer unbilligen Leistungsbestimmung i.S. des § 315 BGB durch das Gericht bestimmt werden muß.

Für die Praxis: