FG Bremen - Beschluss vom 11.01.2005
2 V 79/04
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 671

Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als Subunternehmer für Fremdleistungen

FG Bremen, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 V 79/04

DRsp Nr. 2005/4373

Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als Subunternehmer für Fremdleistungen

Haben mehrere GmbH's, die sich nachträglich unstreitig als Scheinunternehmen herausgestellt haben, in erheblichem Umfang und auf vielen Baustellen als Subunternehmer Bauleistungen an ein Bauunternehmen erbracht, so ist ein Empfängerbenennungsverlangen an das den Vorsteuerabzug geltend machende Bauunternehmen bezüglich der Hintermänner der GmbH's jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn sich dem Bauunternehmen aufgrund einer Vielzahl von Indizien Zweifel an der Identität ihrer Geschäftspartner aufdrängen mussten (u.a. neu gegründete GmbH's mit Sitz in anderem Bundesland und unbekannten Gesellschaftern und Geschäftsführern, Barzahlungen in erheblichem Umfang, Quittungen mit unleserlichen Unterschriften, Fehlen jeglicher Abrechnungsunterlagen mit Ausnahme der Zahlungsbelege). Dass die Arbeiten immer ordentlich ausgeführt, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die GmbH's vorab eingeholt, auch andere Personen getäuscht worden sind, die GmbH's lange Zeit nicht in der Scheinunternehmerliste der zuständigen Oberfinanzdirektion enthalten waren und das Bauunternehmen aus seiner Sicht Opfer einer undurchschaubaren Täuschung geworden ist, ändert daran nichts.

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § Abs. S. 1 ;