FG Bremen - Urteil vom 23.03.2011
4 K 136/08 (2)
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1; ZK Art. 202 Abs. 3; ZK Art. 217 Abs. 1 S. 1; ZK Art. 215 Abs. 3; ZK Art. 215 Abs. 4; UStG § 11 Abs. 1; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2; UStG § 21 Abs. 2; TabStG § 19;

Einfuhrumsatzsteuer bei illegal aus einem Drittland über Polen nach Deutschland geschmuggelten und hier sichergestellten Zigaretten

FG Bremen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 136/08 (2)

DRsp Nr. 2015/3392

Einfuhrumsatzsteuer bei illegal aus einem Drittland über Polen nach Deutschland geschmuggelten und hier sichergestellten Zigaretten

1. Sind unversteuerte und unverzollte Zigaretten illegal aus einem Drittstaat über Polen nach Deutschland verbracht und in Deutschland sichergestellt worden, so hat die deutsche Zollverwaltung nach Art. 215 Abs. 4 ZK neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer die Einfuhrumsatzsteuer auch dann festzusetzen, wenn lediglich die Zollschuld weniger als 5.000 EUR beträgt, die Einfuhrumsatzsteuer aber mehr als 5.000 EUR ausmacht (Anschluss an BFH v. 6.5.2008, VII R 30/07). 2. Auch die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen, da es insoweit allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Einfuhrumsatzsteuer und nicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr der Zigaretten nach Polen ankommt (gegen FG München v. 8.4.2010, 14 K 1009/09). 3. Die Befugnis zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer folgt grundsätzlich der Befugnis zur Erhebung des Zolls. 4. Der BFH hat die anschließende Revision mit Urteil v. 22.5.2012 (Az.: VII R 50/11) als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1; ZK Art. 202 Abs. 3; ZK Art. 217 Abs. 1 S. 1;