FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1977
XV (X) 39/74 UM
Normen:
UStG 1967 § 4 Nr. 8;

Steuerbefreiung der Umsätze eines Münzhändlers; Steuerbefreiung; Münzhändler; Sammlermünzen; Gesetzliches Zahlungsmittel

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1977 - Aktenzeichen XV (X) 39/74 UM

DRsp Nr. 2010/18407

Steuerbefreiung der Umsätze eines Münzhändlers; Steuerbefreiung; Münzhändler; Sammlermünzen; Gesetzliches Zahlungsmittel

Der Umsätze eines Münzhändlers mit Münzen, die wegen ihres Sammelwertes gehandelt werden, aber ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel noch nicht verloren haben, sind nicht nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerbefreit.

Tenor

„Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.

Normenkette:

UStG 1967 § 4 Nr. 8;

Tatbestand

"Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.

Gründe

Streitig ist, ob der Umsatz von Münzen, die noch gesetzliche Zahlungsmittel sind, nach § 4 Nr. 8 UmsatzsteuergesetzUStG – steuerbefreit ist.

Der Kläger ist Münzhändler. Im Streitjahr hat er neben dem An- und Verkauf von Medaillen und numismatischer Literatur auch den An- und Verkauf von Münzen betrieben.

In der Umsatzsteuererklärung von 1970, die der Beklagte in vollem Umfang der Veranlagung zugrunde gelegt hatte, erklärte er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Steuerbare Umsätze 43.146,-- DM

./. steuerfreie Umsätze (gültige Zahlungsmittel) 18.551,-- DM

zu versteuern 24.595,-- DM

Umsatzsteuer (4 %) 983,80 DM.