FG Münster vom 09.02.1989
III 6189/86 Erb
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 324
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 55

FG Münster - 09.02.1989 (III 6189/86 Erb) - DRsp Nr. 1994/16073

FG Münster, vom 09.02.1989 - Aktenzeichen III 6189/86 Erb

DRsp Nr. 1994/16073

Ist eine Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine bestehende Lebensgemeinschaft erfolgt, so besteht nach Scheitern der Lebensgemeinschaft ein Rückübertragungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Rückübertragung hat dann keinen Schenkungscharakter.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Die Entscheidung behandelt einen Sonderfall und kann nicht verallgemeinert werden. Die Parteien hatten schon bei der Übertragung ausdrücklich erklärt, diese erfolge im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die Haushaltsführung durch die Frau. Als die Gemeinschaft aufgelöst wurde, schlossen sie einen Rückübertragungsvertrag, in dem ebenfalls erklärt wurde, sie geschehe wegen der Auflösung der Gemeinschaft. Das Finanzgericht hat deshalb darin keine steuerpflichtige Schenkung gesehen.

Fundstellen
FamRZ 1990, 324