FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.03.2010
3 K 108/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG 2001 § 22 Abs. 2 Nr. 3; UStG 2001 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG 2001 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 5; UStG 2001 § 12 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Bei fehlenden Aufzeichnungen über die Warenentnahmen eines Fleischereibetriebs zwingende Bewertung der Sachentnahmen mit den Pauschbeträgen der amtlichen Richtsatzsammlung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 108/06

DRsp Nr. 2010/23120

Bei fehlenden Aufzeichnungen über die Warenentnahmen eines Fleischereibetriebs zwingende Bewertung der Sachentnahmen mit den Pauschbeträgen der amtlichen Richtsatzsammlung

1. Hat der Inhaber eines Fleischereibetriebs keine Aufzeichnungen über seine eigenen Warenentnahmen sowie die Warenentnahmen durch seine Familienmitglieder geführt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend angesetzt und dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz sowie dem Regelsteuersatz unterliegende Sachentnahmen angewendet hat. 2. Ohne Führung von Aufzeichnungen sind die amtlichen Pauschbeträge des BMF und die vorgesehene umsatzsteuerliche Behandlung auch dann anzuwenden, wenn der Fleischer und seine Familie in der Fleischerei kein warmes Mittagessen zu sich genommen haben. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG 2001 § 22 Abs. 2 Nr. 3; UStG 2001 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;