FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.01.2012 (2 V 105/11)
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.094,00 EUR festgesetzt. I.) Die Beteiligten [...]