FG Nürnberg - Urteil vom 24.02.2022
6 K 1104/21
Normen:
UStG § 22;

Ermittlung der gewerblichen Einkünfte durch Einnahme-Überschluss-Rechnung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 K 1104/21

DRsp Nr. 2022/8327

Ermittlung der gewerblichen Einkünfte durch Einnahme-Überschluss-Rechnung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 22;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung für die Jahre 2009 bis 2015, mit der der Prüfungszeitraum der - im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung - noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 erweitert wird.

I.

Der Kläger betreibt seit August 2007 einen KFZ-Handel mit Reparaturwerkstatt in Stadt 1 , Straße 1 , unter der Firma " A ". Er hat hierfür eine Halle von seinem Vater (Mietvertrag vom 11.12.2007) und 50 Stellplätze von B angemietet (Mietvertrag vom 15.09.2016).

Seine gewerblichen Einkünfte ermittelt der Kläger durch Einnahme-Überschluss-Rechnung. Er erzielte zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2011 (2.456 €) und 2014 (5.242 €).

In den Einkommensteuerveranlagungen wurden folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß angesetzt; der Betrieb des Klägers wurde vom Finanzamt als KSt-Betrieb (Kleinstbetrieb) eingestuft.

Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bescheid Einkommensteuer
2009 7.105 € 26.10.2010 0 €
2010 8.660 € 30.08.2011 0 €
2011 4.301 € 22.11.2012 0 €
2012 5.616 € 20.08.2014 0 €
2013 13.094 € 12.11.2014 834 €
2014