FG Thüringen - Urteil vom 01.10.2008
III 235/05
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2010, 827

Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen einer GbR bei Alleinvertretungsvollmacht von zwei an beiden Gesellschaften jeweils hälftig beteiligten Gesellschaftern und Bestellung von Prokura bei der GmbH

FG Thüringen, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen III 235/05

DRsp Nr. 2010/6504

Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen einer GbR bei Alleinvertretungsvollmacht von zwei an beiden Gesellschaften jeweils hälftig beteiligten Gesellschaftern und Bestellung von Prokura bei der GmbH

Die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer GbR als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft ist zu bejahen, wenn die beiden je zur Hälfte an der GbR und der GmbH beteiligten Gesellschafter nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bei beiden Gesellschaften jeweils Alleinvertretungsvollmacht hatten und bei der GmbH zwar nicht als Geschäftsführer, dafür aber als Prokuristen bestellt waren. Für das Bestehen einer Alleinvertretungsvollmacht spricht beispielsweise, dass auch eine Umsatzsteuererklärung nur von einem Gesellschafter unterschrieben worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 7;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der XXX-Bauservice GmbH im Streitjahr 1999.

Die Gesellschafter GuR sind seit Anfang 1999 zu je 50 v.H. als Gesellschafter sowohl an der GuR GbR (GbR) als auch an der XXX-Bauservice GmbH (GmbH) beteiligt.