KG - Beschluss vom 24.05.2013
1 Ws 28/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV Nr. 7008; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 Js 359/08

Umsatzsteuersatz für verauslagte Taxikosten des Pflichtverteidigers im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 28/13

DRsp Nr. 2022/8160

Umsatzsteuersatz für verauslagte Taxikosten des Pflichtverteidigers im Kostenfestsetzungsverfahren

Zu den zur Vergütung des Rechtsanwalts gehörenden Auslagen und Gebühren gehören auch schon verauslagte Taxikosten. Diese sind mit 19 % im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 12 Abs. 1 UStG zu versteuern, da diese im Wege der Vorsteuer wieder an das Finanzamt abgeführt werden müssen und damit keine bleibende Ausgabe sind.

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV Nr. 7008; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2011 - rechtskräftig seit dem 7. März 2013 - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihm war ab dem 31. August 2009 Rechtsanwalt XXX als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, welcher Umsatzsteuersatz im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf die dem Pflichtverteidiger bereits erstatteten Taxikosten für zwei Fahrten am 13. und 15. April 2011 innerhalb Berlins entfällt.