OLG Düsseldorf vom 16.09.1959
9 UF 474/59
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 3
NJW 1959, 2311

OLG Düsseldorf - 16.09.1959 (9 UF 474/59) - DRsp Nr. 1994/9537

OLG Düsseldorf, vom 16.09.1959 - Aktenzeichen 9 UF 474/59

DRsp Nr. 1994/9537

Der Unterhaltsgläubiger kann statt einer Geldrente für besondere einmalige Bedürfnisse auch neben der Rente eine einmalige Sonderleistung verlangen. Die Zahlung eines Baukostenzuschusses gehört bei der entsprechenden Lage auf dem Wohnungsmarkt im allgemeinen zu den neben der Unterhaltsrente zu gewährenden Leistungen des Unterhaltsschuldners.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Hinweise:

Das Urteil führt aus, daß es gerichtsbekannt sei, daß »auch heute noch innerhalb der Bundesrepublik geeignete Wohnungen ohne Baukostenzuschuß und mit einer der Rente der Unterhaltsgläubigerin angepaßten Miete kaum zu bekommen seien«. Bei der bestehenden Dringlichkeit und den mäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Gläubigerin kam eine entsprechende Regelung in Betracht.