OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2005
I-24 U 13/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 194/01

Vertragsgestaltung beim Leasingvertrag - Verwertungsrisiko und Sachrisiko trotz Kaskoversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 - Aktenzeichen I-24 U 13/02

DRsp Nr. 2005/2475

Vertragsgestaltung beim Leasingvertrag - Verwertungsrisiko und Sachrisiko trotz Kaskoversicherung

1. Der Eigentümer des verleasten Kraftfahrzeugs hat grundsätzlich das Recht zur Verwertung und die Chancen, die sich aus einer Wertsteigerung ergeben, bleiben bei ihm, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist. Daran ändert auch eine seitens des Leasingnehmers auf eigene Kosten abgeschlossene Kaskoversicherung nichts. Die Kaskoversicherung dient u. a. der Absicherung des Risikos, dass das verleaste Kraftfahrzeug durch Diebstahl in Verlust gerät (BGH MDR 1985, 670 und MDR 1992, 227). Die Sachgefahr, die leasingtypisch auf den Leasingnehmer abgewälzt wird, ist durch die Kaskoversicherung als reine Sachversicherung nicht (mit-)versichert (BGH MDR 1985, 670 und MDR 1992, 227). 2. Für diskussionswürdig hält der Senat allerdings die (soweit ersichtlich für Fälle der hier vorliegenden Art. in der Rechtsprechung bisher nicht entschiedene) weitere Frage, ob die vom Kläger zu Vertragsbeginn erbrachte Sonderzahlung mit einem Anteil (etwa pro-rata-temporis im Verhältnis der durch Kündigung nicht mehr beanspruchten Restvertragslaufzeit zu der bis zur Kündigung abgelaufenen Vertragslaufzeit) dem durch den Diebstahl entstandenen Verlustrisiko zuzurechnen ist.