OLG Köln - Urteil vom 09.08.1995
11 U 293/94
Normen:
HGB § 130a;
Fundstellen:
DB 1995, 2594
GmbHR 1996, 213
NJW-RR 1996, 484
OLGReport-Köln 1996, 30
ZIP 1995, 1418
ZIP 1995, 1822

Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife

OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 11 U 293/94

DRsp Nr. 1996/11908

Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist die Überweisung der Umsatzsteuer mit § 130a HGB nicht vereinbar. Die Schandesersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 130a Abs. 3 S. 1 HGB wird gemindert, wenn die Gesellschaft nach Anfechtung der Zahlung (§§ 29 ff. KO) nach § 37 KO einen Anspruch gegen den durch die Zahlung befriedigten Gläubiger durchsetzen kann.

Normenkette:

HGB § 130a;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der Fa. R. Nutzfahrzeuge GmbH & Co. in K.; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Beklagte. Der Konkurs ist auf Antrag der Gemeinschuldnerin vom 9. März 1993 durch Beschluß vom 4. Mai 1993 (Bl. 9 GA) eröffnet worden.

Am 8. März 1993 beauftragte die Gemeinschuldnerin die Volksbank K., von dem auf dem Konto Nr. 2974010 vorhandenen Guthaben in Höhe von 85.783,55 DM (Bl. 14 GA) einen Teilbetrag von 67.500,00 DM per Blitzgiro an die A.er Bank eG, Zweigstelle Al., zur Auszahlung an den Beklagten "gegen Personalausweis" zu überweisen (Bl. 12 f GA).