Mit der zulässigen Beschwerde beanstandet der Beklagte teilweise zu Recht, daß das Landgericht seiner Rechtsverteidigung insgesamt eine Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Die Rechtsverteidigung des Beklagten verspricht teilweise - allerdings nur in geringem Umfang - Erfolg (§ 114 ZPO); ob insoweit die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sind, behält der Senat der Entscheidung des Landgerichts vor.
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