OLG München - Endurteil vom 17.05.2017
15 U 311/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 311/15
LG München I, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13802/13

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen unterbliebenen Ansatz von Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von mit Verlust veräußerten sogenannten Dax-Seitwärts-Optionen

OLG München, Endurteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 15 U 311/15

DRsp Nr. 2018/10472

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen unterbliebenen Ansatz von Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von mit Verlust veräußerten sogenannten Dax-Seitwärts-Optionen

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.01.2015, Az. 4 O 13802/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 472.973,49 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Entscheidungsgründe

I. Die miteinander verheirateten Kläger machen gegenüber der Beklagten, ihrer früheren Steuerberaterin, Schadenersatzansprüche geltend, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäfts nach ihrem Vorbringen fehlerhaft nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert haben.