SchlHOLG vom 05.05.1988
7 U 25/86
Normen:
BGB § 1357, § 1362 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 88
LSK-FamR/Fischer, § 1357 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 2

SchlHOLG - 05.05.1988 (7 U 25/86) - DRsp Nr. 1994/13837

SchlHOLG, vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 7 U 25/86

DRsp Nr. 1994/13837

A. Die Regelung des § 1362 BGB, daß zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet wird, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören, ist durch § 1357 BGB widerlegt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden. B. Die Vermutung des § 1362 BGB kann dadurch widerlegt werden, daß nachgewiesen wird, daß die Ehegatten Miteigentümer sind. Beim Erwerb von Hausrat kann Miteigentumserwerb nach § 1357 I BGB erfolgen. Es ist davon auszugehen, daß Eheleute an den Gegenständen des angemessenen Familienbedarfs auch gemeinsames Eigentum erworben haben, so daß dem nichtschuldenden Ehegatten die Klage nach § 771 ZPO offensteht.

Normenkette:

BGB § 1357, § 1362 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 88
LSK-FamR/Fischer, § 1357 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 2