AG Berlin-Charlottenburg - 05.05.1986 (142 F 4875/85) - DRsp Nr. 1992/11494
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.05.1986 - Aktenzeichen 142 F 4875/85
DRsp Nr. 1992/11494
Das AG (FamGer.) faßt seine Ausführungen zur Rücknahme eines Gegenantrags auf Scheidung Ä unter Hinweis auf die Vorschrift des § 630 Abs. 2 Satz 1 ZPO und diesbezügliche Äußerungen im Schrifttum (Stein/Jonas/Schlosser, 20. Aufl. 1976, § 630ZPO Rz. 10; Zöller/Philippi, 14. Aufl. 1984, § 630ZPO Anm. 9) Ä in folgenden Leitsätzen zusammen:
»Haben beide Gatten im Scheidungsverfahren eigene Scheidungsanträge gestellt, [so] kann der Gegenantragsteller seinen Scheidungsantrag ohne Zustimmung des anderen Ehegatten rechtswirksam zurücknehmen, [und zwar bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht]. Die Vorschrift des § 269 Abs. 1ZPO findet hierbei keine Anwendung.«