AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.06.1993
40 XVII KA 5455/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 581

AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.06.1993 (40 XVII KA 5455/92) - DRsp Nr. 1995/2250

AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 40 XVII KA 5455/92

DRsp Nr. 1995/2250

Der anwaltliche Berufsbetreuer kann im Rahmen des neugefaßten § 1836 Abs. 2 BGB Ersatz für die auf seine Vergütungszeit fallende Umsatzsteuer verlangen. Zur sinnvollen Auslegung des Betreuungsgesetzes ist es zulässig, einzelne Vorschriften von Gesetzen heranzuziehen, auf die das Betreuungsgesetz nicht ausdrücklich verweist, wie etwa § 8 Abs. 1 Ziff. 3 ZSEG (Ersatz der Umsatzsteuer). Aus der Begründung des Betreuungsgesetzes ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber allein wegen der Höhe der Regelvergütung auf die Zeugenvorschriften Bezug nehmen wollte, damit sollte jedoch nicht die Anwendung des § 8 ZSEG ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
AnwBl 1993, 581