AG Königstein - 23.05.1991 (10 F 428/90) - DRsp Nr. 1994/15777
AG Königstein, vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 10 F 428/90
DRsp Nr. 1994/15777
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Dauer der Promotion entfällt gemäß § 1611 Abs. 1BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte den Ausbildungsstand des Unterhaltsschuldners herabwürdigt und verächtlich macht.