AG Stuttgart vom 27.01.1981
25 F 239/80
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 597

AG Stuttgart - 27.01.1981 (25 F 239/80) - DRsp Nr. 1994/15938

AG Stuttgart, vom 27.01.1981 - Aktenzeichen 25 F 239/80

DRsp Nr. 1994/15938

a. Das Gericht ist stets gehalten, die Echtheit des Kindeswillens zu prüfen. b. Sind die Kinder einer einseitigen Beeinflussung ausgesetzt, so ist ihr Wille dennoch zu respektieren, sofern die Kinder sich infolge der Verfeindung der Eltern geradezu in einer Notwehrsituation befinden, die sie zu einer Identifizierung mit dem Elternteil zwingt, bei dem sie leben.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1981, 597