AG Weilburg vom 18.09.1985
2 F 384/81
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 48
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 49
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 50
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 51
NJW-RR 1986, 229

AG Weilburg - 18.09.1985 (2 F 384/81) - DRsp Nr. 1994/15969

AG Weilburg, vom 18.09.1985 - Aktenzeichen 2 F 384/81

DRsp Nr. 1994/15969

A. Anwaltpraxen - Der Umstand, daß nach dem Sozietätsvertrag ein Rechtsanwalt seinen Sozietätsanteil am Stichtag (§ 1384 BGB) nicht veräußern kann, steht der Anerkennung des dem Endvermögen zuzurechnenden innernen Wertes (Goodwill) nicht entgegen. B. Anwaltpraxen - Der Goodwill richtet sich nach dem Gewinnanteil des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Stichtags. Dies gilt auch dann, wenn der Sozietätsvertrag für die nächsten Jahre eine Erhöhung des Gewinnanteils vorsieht. C. Anwaltpraxen - Bei der Berechnung des Goodwill ist die Rentenverpflichtung gegenüber dem ausgeschiedenen Sozius nicht zu kapitalisieren. Die Rentenzahlungen sind vielmehr als Kosten mit den Einkünften der Sozietät zu verrechnen. D. Anwaltpraxen - Die Höhe des Goodwill richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn abzüglich eines kalkulatorischen Anwaltslohns. Dieser setzt sich zusammen aus einem Richtergehalt nebst Zuschlag. Aufgrund der steuerlichen Belastung eines Rechtsanwalts beläuft sich der Zuschlag nicht auf 40 %, sondern auf 60 %. Sodann ist der sogenannte Multiplikator zu ermitteln (je nach Lage der Praxis).

Normenkette:

BGB § 1376 ;
Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 48
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 49
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 50
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 51
NJW-RR 1986, 229