LG Berlin - 14.07.1980 (51 T 334/80) - DRsp Nr. 1994/14332
LG Berlin, vom 14.07.1980 - Aktenzeichen 51 T 334/80
DRsp Nr. 1994/14332
Im Abänderungsverfahren ist eine Begrenzung des Unterhaltstitels auf die Zeit der Minderjährigkeit unzulässig. Der Hinweis auf die Minderjährigkeit des Anspruchsberechtigten in § 1612aBGB und in der Überschrift des Abschnittes der §§ 641 Abs. 1 ff. ZPO bedeutet nur, daß die Minderjährigkeit eine Verfahrensvoraussetzung darstellt.