Die 1967 geborene St. stammt aus der geschiedenen Ehe ihrer Mutter, die für sie allein die elterliche Sorge innehat. Auf Antrag der Mutter untersagte das AG Ä VormGer. Ä der Beteil. zu 2) [im folgenden: B. ], die nach eigenen Angaben 1958 geboren ist, den Umgang mit St.. Die gegen diesen Beschluß sowohl von B. als auch von St. eingelegten Beschwerden hat das LG als unbegründet zurückgewiesen.
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