LG Bonn vom 04.08.1989
5 T 66/89
Normen:
BGB § 1711, Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 201
JuS 1990, 326
JuS 1991, 460
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 17
NJW 1990, 128

LG Bonn - 04.08.1989 (5 T 66/89) - DRsp Nr. 1994/14381

LG Bonn, vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 5 T 66/89

DRsp Nr. 1994/14381

A. a. Dem Vater steht die Befugnis zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu, wenn der Umgang für das Kindeswohl nützlich und/oder förderlich ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, weil der Kontakt dem Kind eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. b. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB, die ausschließlich auf das Wohl des Kindes abstellt, ist es für sich genommen ohne Belang, welche Beziehungen zwischen den Eltern bestehen. Der Wunsch der Mutter, den Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen, steht deshalb allein der Einräumung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. c. Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich. B. a. Es dient dem Wohl des nichtehelichen Kindes, seinem Vater eine Umgangsbefugnis einzuräumen, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichert. b. Der Einräumung eines Umgangsrechts steht nicht entgegen, wenn die Mutter den Vater endgültig aus ihrem Leben streichen will. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1711, Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise: