LG Düsseldorf vom 15.11.1971
13 T 82/71
Normen:
BGB § 1615o;
Fundstellen:
FamRZ 1972, 48
LSK-FamR/Hannemann, § 1615o BGB LS 1

LG Düsseldorf - 15.11.1971 (13 T 82/71) - DRsp Nr. 1994/14493

LG Düsseldorf, vom 15.11.1971 - Aktenzeichen 13 T 82/71

DRsp Nr. 1994/14493

Zugunsten des nichtehelichen Kindes können rückständige Unterhaltsbeträge für die ersten drei Lebensmonate dann nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1615o BGB geltend gemacht werden, wenn die drei Monate abgelaufen sind. In einem derartigen Fall ist der Normzweck des §§ 1615o BGB - Sicherung des Unterhalts für die ersten drei Monate - durch Fristablauf überholt. Sollen dennoch Unterhaltsrückstände im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, so muß - anders als bei einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1615o Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB - eine gegenwärtige konkrete Notlage glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 1615o;
Fundstellen
FamRZ 1972, 48
LSK-FamR/Hannemann, § 1615o BGB LS 1