LG Freiburg - Urteil vom 20.01.1993
6 O 441/91
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 84

LG Freiburg - Urteil vom 20.01.1993 (6 O 441/91) - DRsp Nr. 1998/4033

LG Freiburg, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 6 O 441/91

DRsp Nr. 1998/4033

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Hieran fehlt es, wenn der Mandant die Umstände kannte, hinsichtlich derer der Steuerberater auskunftspflichtig war. Der Mandant war bereits im entschiedenen Fall zu Beginn des Mandatsverhältnisses umfassend über den umsatzsteuerrechtlichen Unterschied zwischen Dauervermietung und Vermietung an Feriengäste beraten worden. Berechnet er trotzdem keine Mehrwertsteuer, hat er sich bewußt für deren Nichtabführung entschieden.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Steuerberaterpflichten des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in

In diesem Anwesen befanden sich bis 1984 zwei Wohnungen, die vom Kläger an Dauermieter vermietet wurden und zwei Appartements, die an Feriengäste vermietet wurden.

In den Jahren 1984 und 1985 hat der Kläger, für den der Beklagte seit 1982 als Steuerberater tätig ist, zusätzlich drei Appartements in seinem Haus errichten lassen.