Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Steuerberaterpflichten des Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in
In diesem Anwesen befanden sich bis 1984 zwei Wohnungen, die vom Kläger an Dauermieter vermietet wurden und zwei Appartements, die an Feriengäste vermietet wurden.
In den Jahren 1984 und 1985 hat der Kläger, für den der Beklagte seit 1982 als Steuerberater tätig ist, zusätzlich drei Appartements in seinem Haus errichten lassen.
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