LG Saarbrücken vom 03.04.1992
8 II 7/92
Normen:
AO § 370; StPO § 264;
Fundstellen:
DRsp III(380)255a
wistra 1992, 315

LG Saarbrücken - 03.04.1992 (8 II 7/92) - DRsp Nr. 1993/4265

LG Saarbrücken, vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 8 II 7/92

DRsp Nr. 1993/4265

Wer Gold unter Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer über die Grenze bringt und dieses verkauft, ohne die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen, kann wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt werden, da es sich um zwei rechtlich selbständige Taten handelt. Durch eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer tritt kein Strafklageverbrauch ein.

Normenkette:

AO § 370; StPO § 264;

»Der Angekl. hat sich der fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, indem er das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und dadurch Steuern über 885.208,- DM verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. § 2 AO, § 52 StGB).

Der Angekl. hat das geschmuggelte Gold im Inland gewinnbringend abgesetzt. Durch die Verkaufsrechnungen des Angekl. mit Steuerausweis (14% Mehrwertsteuer) gelang es ihm, das »schwarz« eingeführte Gold als »weißes« im Inland in der Verkehr zu bringen. Die in den Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge hat er - wie von vornherein beabsichtigt - nicht an des Finanzamt abgeführt; andernfalls wäre kein Gewinn aus dem Goldschmuggel erzielt worden. Den Banken selbst wurde ermöglicht, die in den Re