BayObLG - Beschluss vom 17.09.2003
3Z BR 164/03
Normen:
BGB § 1836 § 1835 § 670 ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 9
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3994/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2482/02

Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 164/03

DRsp Nr. 2003/13288

Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

»1. Ein Berufsbetreuer für eine vermögende Betroffene, der ein türkisches rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und anschließend nach einem zweisemestrigen Studium an einer deutschen Hochschule den Grad eines Magister Legum erworben hat, kann in Orientierung an § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG einen Stundensatz von 23,-- EUR beanspruchen. Für die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes bedarf es konkreter Darlegungen zu den besonderen Umständen, die eine Anhebung der Regelsätze gerechtfertigt erscheinen lassen. 2. Der Aufwendungsersatzanspruch eines Berufsbetreuers umfasst auch die Umsatzsteuer, die auf getätigte Auslagen entfällt. Denn die anlässlich der beruflichen Tätigkeit eines Betreuers entstehenden Auslagen sind Teil des Entgelts und unterliegen der Umsatzsteuer.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1835 § 670 ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.