BayObLG - Beschluss vom 11.10.2021
202 StRR 117/21
Normen:
StPO § 354;

Umsatzsteuerhinterziehung durch einen Rechtsanwalt und SteuerberaterStrafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung eines AngeklagtenBerufsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung

BayObLG, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 117/21

DRsp Nr. 2021/17461

Umsatzsteuerhinterziehung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater Strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung eines Angeklagten Berufsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung

1. Im Falle der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Ablauf der in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehenen Frist vollendet. 2. Die strafschärfende Erwägung, dass der Steuerschuldner auch nach diesem Zeitpunkt keine Steuererklärung abgegeben hat, ist rechtsfehlerhaft, weil dies darauf hinausläuft, dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds anzulasten. 3. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte, der als Steuerberater tätig ist, seinen eigenen Steuerpflichten nicht nachkommt. 4. Berufsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind jedenfalls dann bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 07.05.2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

II. III.