I. Allgemeines

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Die Frage der Steuerbefreiung oder Steuerpflicht stellt sich nur bei steuerbaren Umsätzen. Nur steuerbare Umsätze können steuerfrei oder steuerpflichtig sein.

Für die einzelnen steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG kommen folgende Befreiungsvorschriften in Betracht:

Steuerbare Umsätze

Steuerbefreiungsvorschrift

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

§ 4 UStG

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

§ 5 UStG

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

§ 4b UStG

Nur wenn ein Umsatz unter die §§ 4, 4b oder 5 UStG eingruppiert werden kann, handelt es sich um einen steuerfreien Umsatz. Ist der Umsatz steuerbar, aber liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 4b oder 5 UStG nicht vor, ist der Umsatz grundsätzlich steuerpflichtig.

Die Steuerbefreiungsregelungen des § 4 UStG können in zwei Gruppen eingeteilt werden:

§ 4 Nr. 1-7 UStG : Steuerbefreiungen mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs,

§ 4 Nr. 8-29 UStG : Steuerbefreiungen ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, durch das Instrument der Steuerbefreiung wirtschafts- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen; z.B. Exportorientierung der Wirtschaft (§ 4 Nr. 1 UStG), Mietpreisgestaltung (§ 4 Nr. 12 UStG) oder Heilbehandlung/Gesundheitsvorsorge (§ 4 Nr. 14 UStG). Andere Steuerbefreiungen dienen dazu, eine Doppelbelastung mit anderen Steuerarten zu verhindern, z.B. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG.