VI. Änderung der Bemessungsgrundlage

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG ändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Gleichzeitig muss der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Die Regelung gilt in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß. Die Berichtigung ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; eine Änderung der ursprünglichen Voranmeldung ist nicht durchzuführen.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn

das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist;

für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;

eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;

der Erwerber den Nachweis der Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 3d Satz 2 UStG führt;

Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden.

Beispiel