I. Steuerentstehung für Lieferungen und sonstige Leistungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

1.Vereinbarte Entgelte

Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG).

Die Steuer wird im Regelfall nach vereinbarten Entgelten berechnet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Art der Besteuerung wird auch Soll-Versteuerung oder Regelbesteuerung genannt.

Entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung. Lieferungen sind grundsätzlich mit Übergabe der verkauften Sache erfolgt. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Beispiel

A ist Unternehmer in Hagen, der die Soll-Versteuerung durchzuführen hat. Mit Kaufvertrag vom 10.02. veräußert er dem Kunden K eine Ware für 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro USt = 1.190 Euro. Vereinbarungsgemäß holt K die Ware am 02.03. bei A in Hagen ab. K begleicht die am 03.03. ausgestellte Rechnung am 01.04. in bar. A ist zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen verpflichtet.